Strafgesetz
Verfasst: 09.11.2009, 12:13
Da das Strafgesetz meist ein ganz eigenes Kapitel ist, haben wir es separat behandelt und auch hier versucht, etwas zu schaffen, was näher an der Zeit ist.
Vom Ahnden und Richten
So du handelst zuwider den Verboten, sei gewiss, dass man über dich richten werde.
Der Satz könnte evtl. auch noch unter den Verboten selbst eingefügt werden
Zum Klagen
So eine Missetat angezeigt wurde, soll die betroffene Obrigkeit selbst oder durch ihren Advocatus Klage erheben. Dies hat in schriftlicher Form zu erfolgen, wobei Zeit und Ort der Missetat ebenso anzuführen sind wie allfällige Namen all jener, die zugegen waren. Gleichsam sei der Missetäter von der Klage zu unterrichten, auf dass er sich einen Advocatus suchen möge, so er sich von einem vertreten lassen will.
Zum Gericht
Ist die Klage eingereicht, so tritt das Gericht zusammen. Der vom Regenten bestellte Richter kann sich zu diesem Zwecke der Schöffen bedienen. Vor dem Gericht zu erscheinen haben Kläger und Beklagter nebst, so gegeben, deren Advocati. Eine jede Partei kann bis zu zwei Zeugen benennen, um ihrer Aussage Nachdruck zu verleihen, für das Erscheinen der Zeugen vor Gericht hat die jeweilige Partei selbst Sorge zu tragen.
Den Vorsitz führt der Richter oder der von ihm bestellte Schöffe, jenen steht es frei, aus der mit der Klage eingereichten Liste weitere Zeugen aufzurufen, so dies zur Findung eines Urteils nötig ist.
Zum Urteil
Dieses wird vom Richter gesprochen. Sowohl ihm als auch den Schöffen sei auferlegt, beim Fällen des Urteils alle geltenden Gesetze in der ihnen gegebenen Hierarchie, zuvorderst aber den vom Kaiser erlassenen Richtervertrag zu beachten.
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Bis hierher als Gesetzestext, der Rest kann rein theoretisch als Gerichtsrichtlinie in den Gerichtsschreibkammern hängen
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Richtlinien für's Gericht
-Beweise
Geschriebene Notizen oder Skizzen sind nur dann anzuerkennen, wenn es sich um tatsächliche Aufzeichnungen handelt. (Aufzeichungen aus Handelskontoren, Buchführung von Institutionen o.ä.)
-Der Ruf
Betrachte das bisherige Leben sowohl von Beklagtem, als auch von Kläger und Zeugen, und ermesse danach ihre Glaubwürdigkeit.
-Unwissenheit
Lasse Nachsicht walten gegenüber denen, die noch nicht lang genug in des Kaisers Reich verweilen, um die Gepflogenheiten hier zu kennen. Jedoch sollten allenfalls zwei Wochen reichen, um sich damit vertraut zu machen.
-Prozessführung
Ists keines der Verbote des Lehens, gegen welches verstoßen wurde, können Schöffen den Prozess führen und das Urteil zur Prüfung und Verkündung dem Richter vorlegen.
-Schöffen
Aus jedem Ort mag einer ausgewählt werden. Sie können aufgefordert werden, einem Prozess beizusitzen oder einen selbst zu führen. Jedoch sollte kein Schöffe einen Prozess, der seinen Ort betrifft, führen.
-Urteile
Beachte den kaiserlichen Richtervertrag!
Ist das Vergehen eines wider die Kirche gewesen, so lass zur Festlegung der Strafe einen Vertreter der Kirche eine Empfehlung aussprechen.
Lautet das Urteil anders als auf Gefängnis, Geldstrafe, Tod oder Freispruch, so erhebe zusätzlich einen formellen Taler Strafe, um den kaiserlichen Behörden den Abschluss des Prozesses mitzuteilen.
Weigert der Beklagte sich vor Gericht zu erscheinen oder sich dort vertreten zu lassen, so deutet dies auf mangelende Reue hin und kann dementsprechend strafverschärfend wirken.
Weigert der Überführte sich, eine andere Strafe als Gefängnis, Geldstrafe, Freispruch oder Tod zu akzeptieren, so ist das als Missachtung des Urteils und somit ebenfalls strafverschärfend zu werten.
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Sollte eigentlich verständlich sein. Falls nicht, kann man ja noch Spielererklärungen ins Richterbüro klatschen, so á la:
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-Screenshots nur dann akzeptieren, wenn solche Aufzeichnungen realistisch wären. Also keine Raubscreens, Inventarscreens nur bei offiziellen Händlern etc.
- Beim Ruf beachten, dass nur Charwissen zählt!
-Neulinge in RK milder verurteilen beim ersten Mal
- Wenn möglich RP-Strafen einbauen. Entschädigungen nach Möglichkeit direkt an den Geschädigten/das Dorf/die Provinz gehen lassen.
... usw.